Vereinssatzung
SATZUNG
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: HAWKS Racing e. V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht
Hamburg eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.09.
§2 Zweckbestimmung
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Studentenhilfe.
(2) Diese Zielsetzung und Zweck des Fördervereins wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:
a) Die Bereitstellung einer Web – basierenden interdisziplinären Kommunikationsplattform für Studierende (www.hawksracing.de).
b) Der Unterstützung der Forschung und Ausbildung, besonders im Bereich der Ingenieurs-wissenschaften an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, durch Finanzierung und Durchführung von Forschungsprojekten.
C) Der Unterstützung bzw. Hilfestellung bei der Ausfertigung wissenschaftlicher Publikationen (Studien- und Abschlussarbeiten).
d) Der Entwicklung und Fertigung von Rennwagen bzw. fahrfähigen Prototypen im Rahmen des Studiums zur Teilnahme an offiziellen studentischen nationalen, wie internationalen Konstruktions-wettbewerben (Formula Student).
e) Die Teilnahme an Veranstaltungen, die der Präsentation des Vereins und der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg dienen.
f) Die Förderung von kulturellen und sportlichen Interessen durch vereinseigene Veranstaltungsangebote (z. B. öffentliche Konstruktionstage, Referate/Vorträge, mind. einmal im Jahr stattfindende Fahrwettbewerbe, etc.)
g) Der Verein ist darüber hinaus bemüht, mit anderen internationalen Vereinen und Organisationen mit ähnlichen Zielen zusammenarbeiten und Kooperationen zu bilden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(6) Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.
(7) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 2, Abs.1 und § 3, Abs.1
gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit
ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Es gibt ordentliche,
partizipierende und fördernde Mitglieder. Über die Aufnahme in den Verein und Art der
Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
(2) Für die Aufnahme kann der Verein eine Aufnahmegebühr verlangen. Diese wird im
Haushaltsplan festgelegt.
(3) Ordentliche Mitglieder verpflichten sich zur aktiven Mitarbeit im Verein. Sie sollen durch ihre
Ausbildung, Erfahrung und Qualifikation in der Lage sein, einen ausreichenden Beitrag zur
Erfüllung des Vereinszwecks zu leisten.
(4) Partizipierende Mitglieder haben keine Verpflichtung gegenüber dem Verein. Sie können aber
das Informations- und Beratungsangebot des Vereins nutzen.
(5) Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen,
jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise, insbesondere finanziell,
fördern und unterstützen.
(6) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein
verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich.
(7) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte
und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen
Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich
ausgeübt werden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck — auch in der Öffentlichkeit
— in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
(3) Nichtmitglieder (NM). Alle Angebote und Veranstaltungen des Vereins stehen auch
Nichtmitgliedern offen, soweit diese nicht ausdrücklich nur für Mitglieder vorgesehen sind.
§ 6 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit
abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/-in
mitzuteilen; ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
(2) Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf partizipierender
Mitgliedschaft, Fördermitgliedschaft) müssen mit einer Frist von drei Monaten dem Vorstand
schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass dies die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr
berührt.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust
der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
(4) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt
werden.
(5) Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann
ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen,
den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds
entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung
von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen
Vorwürfen zu äußern.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus
dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren/Umlagen,
ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung
beschlossen wird.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
· die Mitgliederversammlung (MV)
· der Vorstand. (VS)
· Ausschüsse (AS)
· Beirat (BR)
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
b) Entlastung des Vorstands,
c) (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
d) über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
e) die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen
Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
f) Abschluss von Angestelltenverträgen mit Vorstandsmitgliedern
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf,
mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des
Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich per Post oder E-Mail Versand durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
(3) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte
zu umfassen:
a) Bericht des Vorstands,
b) Bericht des Kassenprüfers,
c) Entlastung des Vorstands,
d) Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht,
e) Genehmigung des vom Kassenwart vorzulegenden Haushaltsplanes für das laufende
Geschäftsjahr,
f) Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur
Verabschiedung von Beitragsordnungen,
g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(4) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich
eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der
Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge — auch während der
Mitgliederversammlung gestellte Anträge — müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden,
wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens
einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
(6) Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf
Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen
Versammlungsleiter/in bestimmen.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten
nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem
Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
(1) Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder). Jedes Mitglied hat mit
Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine
Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(4) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim
durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung
teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
(5) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4
Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins ist
die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist
schriftlich einzuholen.
(6) Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich per Post oder E-Mail Versand mitgeteilt.
§11 Vorstand
(1) Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
· drei Vorsitzende
· davon ein/eine Vorsitzende(r)
· davon ein/eine 1. Stellvertreter(in)
· davon ein/eine 2. Stellvertreter(in)
· ein/eine KassenwartIn
· ein/eine SchriftführerIn
· sowie bis zu vier BeisitzerInnen.
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die
unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die
Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
(2) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben
und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren
Bearbeitung einsetzen.
(3) Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die 1. Stellvertreter(in), der/die Kassenwart/in und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei
Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Nutzung der EC-Karte für Barabhebungen oder Kartenzahlungen vom Bankkonto des Vereins kann auch von nur einem Vorstandsmitglied erfolgen. Eine Zustimmung eines vertretungsberechtigten Mitglieds ist hierfür nicht erforderlich. Zur alleinigen Nutzung der EC-Karte zu vorgenannten Zwecken sind nur der Vorstandsvorsitzende und der Kassenwart berechtigt.
(4) Die Vorstandschaft beschließt mit 2/3 Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens vier Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen
Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens
zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt
ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§12 Ausschüsse
(1) Der Vorstand kann die Bearbeitung besonderer Aufgaben Ausschüssen übertragen, deren
Leiter vom Vorstand ernannt werden und Ihm verantwortlich sind. Die Mitglieder dieser
Ausschüsse werden von den Leitern dieser Ausschüsse im Einvernehmen mit dem Vorstand
berufen.
§13 Kassenprüfer
(1) Über die Jahresmitgliederversammlung sind bis zu zwei Kassenprüfer, mindestens ein
Kassenprüfer, für die Dauer von 1 Jahr zu wählen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den
Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht
auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die
Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung, oder Aufhebung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zwecke acht Wochen vorher einberufene Mitgliederversammlung.
(2) Die über die Auflösung, oder Aufhebung beschließende Mitgliederversammlung entscheidet auch über die
Verwendung des Vermögens des Vereins. Im Falle der Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, soll das vorhandene Vermögen steuerbegünstigten Zwecken zur Förderung der Studentenhilfe zugeführt werden. Beschlüsse über die Verwendung des
Vermögens bei Auflösung, oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, die dem Zweck des Vereins und seine Vermögens-verwendung betreffen, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
(3) Für den Fall der Aufhebung des Vereins gilt § 13, Abs. 2, sinngemäß.
§ 15 Liquidatoren
(1) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder
bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.
(2) Vorstehender Satzungsinhalt mit Änderungen vom 16.06.2010 wurde von der Fortsetzungsgründungsversammlung am 21.06.2010 beschlossen.
(3) Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:
____________________
1. Norman Jersch
____________________
2. Martin Koschitzki
____________________
3. Dennis Dreiling
____________________
4. Markus Lembert
____________________
5. Brit Raber
____________________
6. Philipp Dolling
____________________
7. Maximilian Marcinowksi
